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ZK1 2022 88

Verletzung von Verkehrsregeln

Graubünden · 2022-06-23 · Deutsch GR
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fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Sachverhalt

A. A._____, geboren am _____ 2001, befand sich seit August 2021 im Straf- vollzug in der Justizvollzugsanstalt B._____, welcher bis Anfang Juni 2022 dauer- te. Die Chefärztin der C._____ empfahl jedoch eine behördliche fürsorgerische Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung, da A._____ unter einer schweren und chronifizierten psychischen Störung leide und ein angemessenes Betreu- ungssetting nach der Entlassung nicht vorhanden sei. B. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Surselva (nachfolgend: KESB) brachte A._____ in der Folge mit Verfügung vom 1. Juni 2022, mitgeteilt am 3. Juni 2022, per sofort zur Behandlung und persönlichen Betreuung in einer Einrichtung der D._____ fürsorgerisch unter. A._____ befand sich zu diesem Zeit- punkt bereits in der D._____ (nachfolgend: D._____). C. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) mit Eingabe vom 9. Juni 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend: Kantonsgericht). Im Weiteren ordnete die Chefärz- tin der D._____ am 9. Juni 2022 eine Behandlung ohne Zustimmung an, gegen welche der Beschwerdeführer gleichentags ebenfalls Beschwerde an das Kan- tonsgericht erhob. D. Mit Verfügung vom 10. Juni 2022 forderte der Vorsitzende der I. Zivilkam- mer des Kantonsgerichts die KESB auf, sämtliche Verfahrensakten einzureichen, und lud sie ein, bis zum 15. Juni 2022 zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Im Weiteren forderte er die D._____ auf, bis zum 15. Juni 2022 einen Verlaufsbericht einzureichen. E. Am 15. Juni 2022 reichte die KESB die Verfahrensakten sowie eine Stel- lungnahme ein, wonach die Beschwerde kostenfällig abzuweisen sei. Der Ver- laufsbericht der D._____ ging gleichentags beim Kantonsgericht ein. F. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Juni 2022 beauftragte der Vorsit- zende der I. Zivilkammer Dr. med. E._____ mit der Begutachtung des Beschwer- deführers unter anderem in Bezug auf die Notwendigkeit der fürsorgerischen Un- terbringung. G. Das Gutachten von Dr. med. E._____ ging am 20. Juni 2022 beim Kan- tonsgericht ein, woraufhin am 23. Juni 2022 die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts stattfand, an welcher der Beschwerdefüh- rer persönlich teilnahm und befragt wurde.

3 / 9 H. Nach durchgeführter Beratung stellte das Kantonsgericht das vorzeitige Entscheiddispositiv dem Beschwerdeführer, der D._____, der KESB sowie der Beiständin des Beschwerdeführers zu. I. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Be- fragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 4 / 9 und für das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbe- reich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich mit punktuel- len Einschränkungen auch auf das Rechtsmittelverfahren (Art. 446 ZGB; vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass die gerichtliche Be- schwerdeinstanz Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei über- prüft und ihr damit von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. 1.4. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz muss die betroffene Person in der Re- gel als Kollegium anhören (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB). Dies führt zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung (vgl. Christof Bernhart, Hand- buch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 23. Juni 2022 wurde diese Vorgabe umge- setzt. 1.5. Leidet die betroffenen Person an einer psychischen Störung, hat das Ge- richt aufgrund eines Gutachtens zu entscheiden (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stel- lenden Fragen äussert (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzens- berger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,

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der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 14. Juli 2021 bestätigt, wobei ledig-

lich eine diagnostische Unsicherheit in Bezug auf die unklare Rolle der psychotro-

pen Substanzen bei Erstmanifestation und im Verlauf bestand (act. 03.1.21). Auch

der in diesem Verfahren beauftragte Gutachter, Dr. med. E._____, schliesst sich

dieser Diagnose an und bestätigt, dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden

Schizophrenie (ICD-10: F 20.0) sowie an einer Störung durch multiplen Substanz-

gebrauch und Konsum sonstiger psychotroper Substanzen mit Abhängigkeitssyn-

drom leidet (ICD-10: F 19.20). Gemäss dem Gutachten ist er jedoch gegenwärtig

abstinent (act. 05, S. 10). Das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Ein

Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB ist ausgewiesen.

2.2.2. Im Weiteren erscheint die für den positiven Krankheitsverlauf notwendige

Behandlung und Betreuung in der D._____ angezeigt. Der Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers ist durch die vorhandene paranoide Schizophrenie schwer

beeinträchtigt. Dies hat auch der Gutachter in Beantwortung der Frage 1 festge-

stellt (act. 05 S. 11). Bei längerem Andauern des psychotischen Zustands ist die

Prognose für die Zukunft deutlich verschlechtert. Es besteht nach Auffassung des

Gutachters bei Unterbleiben einer Behandlung auch eine konkrete Gefahr für die

Gesundheit von Dritten. Dieser Auffassung kann gefolgt werden. Bezüglich der

Selbst- und Fremdgefährdung ist nämlich festzuhalten, dass der Beschwerdefüh-

rer bereits mehrere Male auffällig wurde. Unter anderem musste am Abend des

14. Juni 2022 in der D._____ eine Notfallbehandlung vorgenommen werden, da

sich der Beschwerdeführer zunehmend agitiert und gereizt zeigte und das Perso-

nal angriff (ZK1 22 89, act. 03). Der Beschwerdeführer bestätigte den Angriff, führ-

te jedoch aus, dass der Pfleger, der ihm Medikamente habe geben wollen, daran

schuld sei (act. 05, S. 11). Bei Unterbleiben der Behandlung besteht laut Gutach-

ter beim Exploranden konkret eine Gefahr für die Gesundheit von Dritten. Er kön-

ne immer wieder fremdaggressiv werden (act. 05, S. 9). Bereits früher kam es zu

mehreren ähnlichen Vorkommnissen. Aus den Akten geht hervor, dass der Be-

schwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt B._____ mehrmals grösseren Sach-

schaden angerichtet hat (act. 05 S. 7). Im Weiteren sei er, als er im Asylzentrum

gewohnt habe, in der Nacht mit einer Gabel "oder sonst was" neben dem Bett ei-

nes Nachbarn gestanden. Der Betroffene habe die Nacht deshalb im Aufenthalts-

raum verbracht (act. 03.1.21, S. 5). Ausserdem sei gegen den Beschwerdeführer

wegen Bedrohung der Betreuer und Bewohner sowie aufgrund von tätlichen An-

griffen ein Hausverbot für das F._____ in G._____ ausgesprochen worden (act.

03.1.21, S. 5). Bezüglich der Selbstgefährdung ist festzuhalten, dass der Be-

schwerdeführer bereits versucht hat, sich mit einer Schere eine Tätowierung her-

auszukratzen und seine Brustwarzen abzuschneiden (act. 03.1.21, S. 13). Obwohl

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die Diagnose der paranoiden Schizophrenie damals noch nicht gestellt worden

war, ist davon auszugehen, dass dies bereits damals der Auslöser für die Selbst-

gefährdung gewesen ist.

2.2.3. Eine mildere Massnahme als eine stationäre Unterbringung ist in Würdi-

gung der Beweise nicht ersichtlich. Damit eine weitere Stabilisierung erfolgen

kann, ist aus psychiatrischer Sicht die weitere Unterbringung in der geschlossenen

Station einer psychiatrischen Einrichtung weiterhin notwendig. Der Beschwerde-

führer befand sich bereits zehn Mal in stationärer psychiatrischer Behandlung (act.

03.1.21 S. 8 ff.). Anlässlich mehrerer stationärer Behandlungen wurde dem Be-

schwerdeführer die Medikation gegen paranoide Schizophrenie verabreicht. Aus

den im Gutachten zitierten Hospitalisationsberichten geht hervor, dass sich der

Beschwerdeführer nicht immer an die Medikamenteneinnahme gehalten und teil-

weise Suchtmittel konsumiert hat (vgl. z.B. act. 03.1.21, S. 12 und S. 13). Auch hat

er mehrfach widersprüchliche Angaben in Bezug auf die Medikamenteneinnahme

gemacht (act. 03.1.21, S. 18 f.). Beim gegenwärtigen Eintritt in die psychiatrische

D._____ und der damit einhergehenden Einnahme der antipsychotischen Medika-

tion besserte sich der Zustand des Beschwerdeführers allmählich. Der Beschwer-

deführer verweigerte die Behandlung jedoch nach wenigen Tagen erneut (ZK1 22

89, act. 03). Der Behandlungsbedarf in einer geschlossenen Station ist daher er-

forderlich, um die kontinuierliche Medikation zu gewährleisten. Eine ambulante

Behandlung kann derzeit nicht genügen, da beim Beschwerdeführer insbesondere

keine Behandlungs- und Krankheitseinsicht vorhanden ist. Dies zeigte sich auch

anlässlich der Hauptverhandlung, an welcher der Beschwerdeführer seine Krank-

heit wie auch die Behandlungsbedürftigkeit verneinte (Protokoll, S. 2 f.). Nament-

lich gab er an, er verweigere die Einnahme jeglicher Medikamente (Protokoll, S.

3). Weiter führte er aus, er sei nicht mehr krank und brauche keine Medikamente.

2.2.4. Vor diesem Hintergrund überzeugt der Schluss des Gutachters, wonach

eine Behandlung und Betreuung zur Verhinderung erneuter Episoden dringend

notwendig ist (act. 05, S. 6). Wie sich in der Vergangenheit gezeigt hat und aus

der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht hervorgeht, reicht eine ambu-

lante Therapie nicht aus (act. 03.1.21, S. 18 f.).

2.2.5. Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische

Unterbringung erfordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nöti-

ge Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Eine Legaldefinition des

Begriffs der geeigneten Einrichtung existiert nicht. Eine Einrichtung gilt gestützt auf

die höchstrichterliche Rechtsprechung als geeignet, wenn in ihr die für den Betrof-

fenen konkret notwendige Fürsorge und Betreuung gewährt werden kann. Es gilt,

E. 8 / 9 den Einzelfall zu prüfen (BGE 112 II 486 E. 3). Die D._____ ist als psychiatrische Einrichtung ohne Weiteres für die Behandlung des unter einer paranoiden Schizo- phrenie leidenden Beschwerdeführers geeignet. 2.3. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Un- terbringung erfüllt. Der Beschwerdeführer leidet an einer psychischen Störung, die eine stationäre Behandlung erfordert. Eine mildere Massnahme ist nicht ersicht- lich. Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ist daher abzuwei- sen. 3. Im vorliegenden Verfahren betragen die Verfahrenskosten CHF 2'812.50 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 1'312.50 Gutachterkosten, wobei die Gutachterkosten von CHF 2'625.00 je hälftig den Verfahren ZK1 22 88 und ZK1 22 89 betreffend die Behandlung ohne Zustimmung zugerechnet werden). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich vorlie- gend, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 3 EGz- ZGB). Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'812.50 beim Kanton Graubünden.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'812.50 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'312.50 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 23. Juni 2022 Referenz ZK1 22 88 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Nydegger und Bergamin Casutt, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Surselva vom 01.06.2022, mitgeteilt am 03.06.2022 Mitteilung

01. Juli 2022

2 / 9 Sachverhalt A. A._____, geboren am _____ 2001, befand sich seit August 2021 im Straf- vollzug in der Justizvollzugsanstalt B._____, welcher bis Anfang Juni 2022 dauer- te. Die Chefärztin der C._____ empfahl jedoch eine behördliche fürsorgerische Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung, da A._____ unter einer schweren und chronifizierten psychischen Störung leide und ein angemessenes Betreu- ungssetting nach der Entlassung nicht vorhanden sei. B. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Surselva (nachfolgend: KESB) brachte A._____ in der Folge mit Verfügung vom 1. Juni 2022, mitgeteilt am 3. Juni 2022, per sofort zur Behandlung und persönlichen Betreuung in einer Einrichtung der D._____ fürsorgerisch unter. A._____ befand sich zu diesem Zeit- punkt bereits in der D._____ (nachfolgend: D._____). C. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) mit Eingabe vom 9. Juni 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend: Kantonsgericht). Im Weiteren ordnete die Chefärz- tin der D._____ am 9. Juni 2022 eine Behandlung ohne Zustimmung an, gegen welche der Beschwerdeführer gleichentags ebenfalls Beschwerde an das Kan- tonsgericht erhob. D. Mit Verfügung vom 10. Juni 2022 forderte der Vorsitzende der I. Zivilkam- mer des Kantonsgerichts die KESB auf, sämtliche Verfahrensakten einzureichen, und lud sie ein, bis zum 15. Juni 2022 zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Im Weiteren forderte er die D._____ auf, bis zum 15. Juni 2022 einen Verlaufsbericht einzureichen. E. Am 15. Juni 2022 reichte die KESB die Verfahrensakten sowie eine Stel- lungnahme ein, wonach die Beschwerde kostenfällig abzuweisen sei. Der Ver- laufsbericht der D._____ ging gleichentags beim Kantonsgericht ein. F. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Juni 2022 beauftragte der Vorsit- zende der I. Zivilkammer Dr. med. E._____ mit der Begutachtung des Beschwer- deführers unter anderem in Bezug auf die Notwendigkeit der fürsorgerischen Un- terbringung. G. Das Gutachten von Dr. med. E._____ ging am 20. Juni 2022 beim Kan- tonsgericht ein, woraufhin am 23. Juni 2022 die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts stattfand, an welcher der Beschwerdefüh- rer persönlich teilnahm und befragt wurde.

3 / 9 H. Nach durchgeführter Beratung stellte das Kantonsgericht das vorzeitige Entscheiddispositiv dem Beschwerdeführer, der D._____, der KESB sowie der Beiständin des Beschwerdeführers zu. I. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Be- fragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1. Anfechtungsobjekt ist ein Entscheid der KESB vom 1. Juni 2022, wonach der Beschwerdeführer per sofort zur Behandlung und persönlichen Betreuung in einer Einrichtung der psychiatrischen Dienste Graubünden fürsorgerisch unterge- bracht werden soll (act. 01.1; Art. 426 ff ZGB). Dabei handelt es sich um eine behördlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung (Art. 428 Abs. 1 ZGB). Da- gegen kann – wie vorliegend – unter anderem die am Verfahren beteiligte Person beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 450 Abs. 1 und 2 ZGB). Das Kantonsgericht ist hierfür die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Der Entscheid der KESB erging am 1. Juni 2022 und wurde dem Beschwerdeführer am 3. Juni 2022 mitgeteilt. Mit der Beschwerde vom 9. Juni 2022 hat der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist von 10 Tagen eingehalten (vgl. Art. 450b Abs. 2 ZGB; act. 01). Die Beschwerde gegen den Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unter- bringung muss nicht begründet werden (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Auf die im Übrigen formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 1.2. Soweit der Beschwerdeführer auch gegen die von der Chefärztin erlassene Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung Beschwerde erhob, wird diese in einem separaten Verfahren (ZK1 22 89) behandelt und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Entscheids. 1.3. Grundsätzlich richtet sich das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwer- deinstanz nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind jedoch auch die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 433 ff. ZGB). Diese sind ebenfalls im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB m.w.H.). Dies gilt namentlich für die uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime

4 / 9 und für das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbe- reich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich mit punktuel- len Einschränkungen auch auf das Rechtsmittelverfahren (Art. 446 ZGB; vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass die gerichtliche Be- schwerdeinstanz Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei über- prüft und ihr damit von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. 1.4. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz muss die betroffene Person in der Re- gel als Kollegium anhören (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB). Dies führt zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung (vgl. Christof Bernhart, Hand- buch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 23. Juni 2022 wurde diese Vorgabe umge- setzt. 1.5. Leidet die betroffenen Person an einer psychischen Störung, hat das Ge- richt aufgrund eines Gutachtens zu entscheiden (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stel- lenden Fragen äussert (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzens- berger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,

6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Ba- sel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem vom Vorsitzenden der I. Zivilkammer in Auftrag gegebenen Kurzgutachten vom 18. Juni 2022 von Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welches sich unter anderem mit der Frage auseinandersetzt, ob eine fürsorgerische Unterbringung notwendig sei, wurde den Anforderungen von Art. 450e Abs. 3 ZGB genüge getan (act. 05). 1.6. Das Kantonsgericht kann weitere Beweise abnehmen (Art. 60 Abs. 5 EGz- ZGB i.V.m. Art. 316 Abs. 3 ZPO). Ob es solche abnehmen will, steht in seinem Ermessen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Mit Verfügung vom 10. Juni 2022 des Vor- sitzenden der I. Zivilkammer forderte dieser die KESB Surselva dazu auf, sämtli- che Verfahrensakten einzureichen. Zusätzlich sollte die D._____ einen Verlaufs- bericht einreichen (act. 02) Die aufgeforderten Parteien reichten die einverlagten Akten und den Bericht kurz darauf bei der Beschwerdeinstanz ein (act. 03; act. ZK1 22 89, act. 03).

5 / 9 2.1. Eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Be- hinderung leidet oder verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung unter- gebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfol- gen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB; vgl. BGer 5A_228/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind, wird die betroffene Person entlassen (Art. 426 Abs. 3 ZGB). 2.1.1. Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen ei- ner solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskon- form, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme er- reicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweize- rischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Botschaft]). 2.1.2. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Drit- ten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krank- heit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4 m.H.). 2.1.3. Eine fürsorgerische Unterbringung kommt denn auch nur als ultima ratio in Betracht (vgl. dazu Botschaft, S. 7062; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). 2.2. Das Kantonsgericht erachtet die Voraussetzungen für die behördlich ange- ordnete fürsorgerische Unterbringung als gegeben. Dies aus folgenden Gründen: 2.2.1. Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer an der psychischen Störung der paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) leidet. Dies wurde bereits im Gutachten

6 / 9 der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 14. Juli 2021 bestätigt, wobei ledig- lich eine diagnostische Unsicherheit in Bezug auf die unklare Rolle der psychotro- pen Substanzen bei Erstmanifestation und im Verlauf bestand (act. 03.1.21). Auch der in diesem Verfahren beauftragte Gutachter, Dr. med. E._____, schliesst sich dieser Diagnose an und bestätigt, dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F 20.0) sowie an einer Störung durch multiplen Substanz- gebrauch und Konsum sonstiger psychotroper Substanzen mit Abhängigkeitssyn- drom leidet (ICD-10: F 19.20). Gemäss dem Gutachten ist er jedoch gegenwärtig abstinent (act. 05, S. 10). Das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB ist ausgewiesen. 2.2.2. Im Weiteren erscheint die für den positiven Krankheitsverlauf notwendige Behandlung und Betreuung in der D._____ angezeigt. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist durch die vorhandene paranoide Schizophrenie schwer beeinträchtigt. Dies hat auch der Gutachter in Beantwortung der Frage 1 festge- stellt (act. 05 S. 11). Bei längerem Andauern des psychotischen Zustands ist die Prognose für die Zukunft deutlich verschlechtert. Es besteht nach Auffassung des Gutachters bei Unterbleiben einer Behandlung auch eine konkrete Gefahr für die Gesundheit von Dritten. Dieser Auffassung kann gefolgt werden. Bezüglich der Selbst- und Fremdgefährdung ist nämlich festzuhalten, dass der Beschwerdefüh- rer bereits mehrere Male auffällig wurde. Unter anderem musste am Abend des

14. Juni 2022 in der D._____ eine Notfallbehandlung vorgenommen werden, da sich der Beschwerdeführer zunehmend agitiert und gereizt zeigte und das Perso- nal angriff (ZK1 22 89, act. 03). Der Beschwerdeführer bestätigte den Angriff, führ- te jedoch aus, dass der Pfleger, der ihm Medikamente habe geben wollen, daran schuld sei (act. 05, S. 11). Bei Unterbleiben der Behandlung besteht laut Gutach- ter beim Exploranden konkret eine Gefahr für die Gesundheit von Dritten. Er kön- ne immer wieder fremdaggressiv werden (act. 05, S. 9). Bereits früher kam es zu mehreren ähnlichen Vorkommnissen. Aus den Akten geht hervor, dass der Be- schwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt B._____ mehrmals grösseren Sach- schaden angerichtet hat (act. 05 S. 7). Im Weiteren sei er, als er im Asylzentrum gewohnt habe, in der Nacht mit einer Gabel "oder sonst was" neben dem Bett ei- nes Nachbarn gestanden. Der Betroffene habe die Nacht deshalb im Aufenthalts- raum verbracht (act. 03.1.21, S. 5). Ausserdem sei gegen den Beschwerdeführer wegen Bedrohung der Betreuer und Bewohner sowie aufgrund von tätlichen An- griffen ein Hausverbot für das F._____ in G._____ ausgesprochen worden (act. 03.1.21, S. 5). Bezüglich der Selbstgefährdung ist festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer bereits versucht hat, sich mit einer Schere eine Tätowierung her- auszukratzen und seine Brustwarzen abzuschneiden (act. 03.1.21, S. 13). Obwohl

7 / 9 die Diagnose der paranoiden Schizophrenie damals noch nicht gestellt worden war, ist davon auszugehen, dass dies bereits damals der Auslöser für die Selbst- gefährdung gewesen ist. 2.2.3. Eine mildere Massnahme als eine stationäre Unterbringung ist in Würdi- gung der Beweise nicht ersichtlich. Damit eine weitere Stabilisierung erfolgen kann, ist aus psychiatrischer Sicht die weitere Unterbringung in der geschlossenen Station einer psychiatrischen Einrichtung weiterhin notwendig. Der Beschwerde- führer befand sich bereits zehn Mal in stationärer psychiatrischer Behandlung (act. 03.1.21 S. 8 ff.). Anlässlich mehrerer stationärer Behandlungen wurde dem Be- schwerdeführer die Medikation gegen paranoide Schizophrenie verabreicht. Aus den im Gutachten zitierten Hospitalisationsberichten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer nicht immer an die Medikamenteneinnahme gehalten und teil- weise Suchtmittel konsumiert hat (vgl. z.B. act. 03.1.21, S. 12 und S. 13). Auch hat er mehrfach widersprüchliche Angaben in Bezug auf die Medikamenteneinnahme gemacht (act. 03.1.21, S. 18 f.). Beim gegenwärtigen Eintritt in die psychiatrische D._____ und der damit einhergehenden Einnahme der antipsychotischen Medika- tion besserte sich der Zustand des Beschwerdeführers allmählich. Der Beschwer- deführer verweigerte die Behandlung jedoch nach wenigen Tagen erneut (ZK1 22 89, act. 03). Der Behandlungsbedarf in einer geschlossenen Station ist daher er- forderlich, um die kontinuierliche Medikation zu gewährleisten. Eine ambulante Behandlung kann derzeit nicht genügen, da beim Beschwerdeführer insbesondere keine Behandlungs- und Krankheitseinsicht vorhanden ist. Dies zeigte sich auch anlässlich der Hauptverhandlung, an welcher der Beschwerdeführer seine Krank- heit wie auch die Behandlungsbedürftigkeit verneinte (Protokoll, S. 2 f.). Nament- lich gab er an, er verweigere die Einnahme jeglicher Medikamente (Protokoll, S. 3). Weiter führte er aus, er sei nicht mehr krank und brauche keine Medikamente. 2.2.4. Vor diesem Hintergrund überzeugt der Schluss des Gutachters, wonach eine Behandlung und Betreuung zur Verhinderung erneuter Episoden dringend notwendig ist (act. 05, S. 6). Wie sich in der Vergangenheit gezeigt hat und aus der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht hervorgeht, reicht eine ambu- lante Therapie nicht aus (act. 03.1.21, S. 18 f.). 2.2.5. Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung erfordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nöti- ge Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Eine Legaldefinition des Begriffs der geeigneten Einrichtung existiert nicht. Eine Einrichtung gilt gestützt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung als geeignet, wenn in ihr die für den Betrof- fenen konkret notwendige Fürsorge und Betreuung gewährt werden kann. Es gilt,

8 / 9 den Einzelfall zu prüfen (BGE 112 II 486 E. 3). Die D._____ ist als psychiatrische Einrichtung ohne Weiteres für die Behandlung des unter einer paranoiden Schizo- phrenie leidenden Beschwerdeführers geeignet. 2.3. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Un- terbringung erfüllt. Der Beschwerdeführer leidet an einer psychischen Störung, die eine stationäre Behandlung erfordert. Eine mildere Massnahme ist nicht ersicht- lich. Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ist daher abzuwei- sen. 3. Im vorliegenden Verfahren betragen die Verfahrenskosten CHF 2'812.50 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 1'312.50 Gutachterkosten, wobei die Gutachterkosten von CHF 2'625.00 je hälftig den Verfahren ZK1 22 88 und ZK1 22 89 betreffend die Behandlung ohne Zustimmung zugerechnet werden). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich vorlie- gend, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 3 EGz- ZGB). Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'812.50 beim Kanton Graubünden.

9 / 9 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'812.50 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'312.50 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: